Datenverordnung
(Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828)
Verordnung Nr. 2023/2854 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13.12.2023(Amtsblatt L 2854 vom 22.12.2023, S. 1)
In Geltung seit dem 12. September 2025
Kapitel IAllgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 2)
Kapitel II
Art. 3Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer
Art. 4Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern in Bezug auf den Zugang zu sowie die Nutzung und die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten
Art. 5Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte
Art. 6Pflichten Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten
Art. 7Umfang der Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen
Kapitel III
Art. 8Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen
Art. 9Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten
Art. 10Streitbeilegung
Art. 11Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten
Art. 12Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen
Kapitel IV
Art. 13Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden
Kapitel V
Art. 14Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit
Art. 15Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung
Art. 16Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union
Art. 17Datenbereitstellungsverlangen
Art. 18Erfüllung von Datenverlangen
Art. 19Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union
Art. 20Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit
Art. 21Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter
Art. 22Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Kapitel VI
Art. 23Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel
Art. 24Tragweite der technischen Verpflichtungen
Art. 25Vertragsklauseln für den Wechsel
Art. 26Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
Art. 27Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
Art. 28Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld
Art. 29Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten
Art. 30Technische Aspekte des Wechsels
Art. 31Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste
Kapitel VII
Art. 32Staatlicher Zugang und staatliche Übermittlung im internationalen Umfeld
Kapitel VIIIInteroperabilität (Art. 33 - 36)
Art. 33Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen
Art. 34Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten
Art. 35Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten
Art. 36Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen
Kapitel IXAnwendung und Durchsetzung (Art. 37 - 42)
Art. 37Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
Art. 38Recht auf Beschwerde
Art. 39Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
Art. 40Sanktionen
Art. 41Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
Art. 42Rolle des EDIB
Kapitel X
Art. 43Datenbanken, die bestimmte Daten enthalten
Kapitel XISchlussbestimmungen (Art. 44 - 50)
Art. 44Andere Rechtsakte der Union zur Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung
Art. 45Ausübung der Befugnisübertragung
Art. 46Ausschussverfahren
Art. 47Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
Art. 48Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
Art. 49Bewertung und Überprüfung
Art. 50Inkrafttreten und Geltungsbeginn